1848–2023, Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Die aktuelle Bundesverfassung stammt aus dem Jahr 1999. Es ist die dritte Fassung seit 1848, denn natürlich hat sich das oberste Gesetz der Schweiz in den letzten 175 Jahren weiterentwickelt. Zum einen wurde die Verfassung nach und nach an die sich verändernden Gegebenheiten angepasst, zum anderen wurde sie deutlich erweitert, was vor allem auf die zunehmende Komplexität der Gesellschaft und auf die Einführung der Volksinitiative zurückzuführen ist. Zählte die Bundesverfassung von 1848 lediglich 114 Artikel, enthält die heutige Fassung deren 197. Die Ursprünge von 1848 sind in der geltenden Fassung aber nach wie vor gut zu erkennen.

«Im Namen Gottes des Allmächtigen»
Die Präambel trägt nach wie vor die Handschrift von 1848. Die ersten Worte sind immer noch dieselben: Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Der Gottesbezug wurde in den verschiedenen Revisionen beibehalten. Bei der letzten Totalrevision, im Jahr 1999, lehnte der Nationalrat eine Motion, welche verlangte, diesen Gottesbezug aus der Verfassung zu streichen, mit 105 zu 53 Stimmen deutlich ab.

Autonomie der Kantone
Da das politische System der Schweiz föderalistisch ist, ist die Souveränitätsfrage eine ständige Begleiterin. In der Bundesverfassung von 1848 wurden sowohl der Grundsatz der nationalen Einheit als auch die kantonale Souveränität verankert, mit Worten, die bis heute nahezu unverändert sind. So heisst es, wie bereits 1848 und 1999, in Artikel 3 der geltenden Bundesverfassung: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist».

In der Verfassung von 1848 wird den Kantonen das Recht eingeräumt, sich eine eigene Verfassung zu geben, allerdings unter der Vorgabe, dass diese im Einklang mit der Bundesverfassung steht. An der Souveränität der Kantone hat sich nichts geändert, ihr Kompetenzbereich ist allerdings seit 1848 deutlich verkleinert worden. Die erste Bundesverfassung räumte dem Bund nur einen begrenzten Kompetenzbereich ein: Aussenpolitik, Münzrecht, Zoll, Festlegung der Gewichts- und Masseinheiten sowie Ausführung der öffentlichen Arbeiten. Seitdem hat sich das Verfassungsrecht deutlich verändert und der Bund hat Zuständigkeiten in zahlreichen Bereichen (z. B. Militär sowie Straf-, Zivil- und Wirtschaftsrecht) erhalten, in denen die Kantone vormals souverän waren.

Bundesversammlung
Als Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Befürworterinnen und Befürwortern eines Zentralstaats und denjenigen eines Föderalstaats ist die Bundesversammlung nach amerikanischem Vorbild als Zweikammerparlament mit einer Volks- und einer Kantonskammer ausgestaltet. Diese Struktur stammt aus den Zeiten der Bundesverfassung von 1848 und besteht auch heute noch.

Artikel 60: «Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht:
A. aus dem Nationalrath;
B. aus dem Ständerath.»
Bundesverfassung, 12.9.1848

Auch die Funktionsweise der Bundesversammlung ist im Wesentlichen noch so wie in der Bundesverfassung von 1848 festgelegt. In dieser sind die Gleichberechtigung der Kammern, das Prinzip der getrennten Verhandlung oder die Öffentlichkeit der Sitzungen verankert. Zudem wurde bereits 1848 verfügt, was noch heute gilt, nämlich, dass jedes Ratsmitglied das Initiativrecht besitzt und ohne Weisungen abstimmen muss.

Das Wahlrecht wurde mit der Verfassung von 1848 eingeführt. Es betraf damals nur die Wahl des Nationalrates (die Ständeratswahl lag in der kantonalen Zuständigkeit) und stand nur Männern ab dem 20. Lebensjahr zu.

Der Bundesrat
Nicht nur die Funktionsweise der Legislative, auch jene der Exekutive geht auf die Verfassung von 1848 zurück. Der Bundesrat und seine Zusammensetzung aus sieben Mitgliedern wurden damals eingeführt.

Die Repräsentation der gesamten Schweiz ist eine Frage, die sich bereits 1848 stellte. So heisst es in der damaligen Verfassung: ‘’ «Es darf [...] nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden» (Art. 84).

In der geltenden Fassung wird nicht mehr auf die Kantone, sondern auf die Sprachregionen abgestellt. Die Vereinigte Bundesversammlung, die den Bundesrat wählt, verfügt heute über mehr Spielraum, hat aber auf die Vertretung der verschiedenen Regionen und Sprachgemeinschaften zu achten:

«[...] Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind» (Art. 175 Abs. 4).